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BGB § 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten

BGB § 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten

[ Auszug: Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für ... ]